Transkription des Auseinandersetzungs- und Ablösungs-Receß von Herischdorf, Kreis Hirschberg; nicht abgeschrieben, sondern originalgetreu übernommen wurden:

- § 14. Nachweis über die verabredeten und verglichenen Ablös-Kapitale, S. 10-13

- Unterschriften der Beteiligten, S. 19-20

 

Das Original befindet sich im Staatsarchiv in Hirschberg (heute: Jelenia Góra in Polen)

in den Gemeindeakten Herischdorf, Sign. 25, unter dem Titel „Ablösungs-Rezess von Herischdorf 1828-1854

 

 

Doris Baumert

 

 


Auseinandersetzungs-

 

und

 

Ablösungs-Receß

 

Kreiß: Hirschberg

 

Ort: Herischdorf.

 

Betreffend

 

die Ablösung der bäuerl. Roboth-

 

Dienste i/a Dominium Herischdorf

 

u. Warmbrunn

 

 

Verhandelt und abgeschlossen durch die

 

Königl. Preuß. Special-Oeconomie-Commißion

 

der Kreise Lauban, Löwenberg, Bunzlau p.

 

Unterm Ressort

 

der Königl. Preuß. Allerhöchstverordneten

 

General-Commißion

 

zur Regulirung der gutsherrl. und bäuerl. Verhältniße

 

im

 

Souverainen Herzogthum Schlesien.

 

 

 

 

Rezeß

 

über die Ablösung der bäuerlichen Roboth-

 

Dienste zu Herischdorf, Hirschberger Kreises

 

 

Das Dominium zu Herischdorf in der Person des freien Standesherrn Herrn Erblandes Hofmeisters von Schlesien, Leopold Gotthardt Reichsgrafen von Schaffgotsch auf Warmbrunn p. hat in Folge der landesherrlichen Ablös-Edikte 7.ten Juny 1821 bey der Königlichen General-Kommission zur Regulirung der guthsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse für Schlesien, um gerichtliche Auseinandersetzung und Ablösung der bäuerlichen Robothdienste daselbst angetragen.

 

Diesem Antrage als Provocation gesetzliche Wirkung gebend, authorisirte die König-liche General-Kommission, dd. Breslau, 17.ten May 1826 die unterzeichnete Spezial-Kreis-Kommission mit der örtlichen Bearbeitung dieses Geschäfts.

 

Die Verhandlung der Sache ist in den Terminen 19.ten und 22.ten August 1826 mit dem Dominio Herischdorf und dortiger Bauerschaft, als Partheien im Schlosse zu Warmbrunn geschehen, und jetzt ist auf Grund der in den Acten befindlichen Trak-taten in deren Stelle folgender Auseinandersetzungs- und Ablös-Rezeß anzufertigen und von den Interessenten anzuerkennen.

 

 

Abschnitt I.

Beschreibung des Orts und Legitimation der Partheien

 

§. 1.

 

Der Ort Herischdorf grenzt mit dem Bade-Orte Warmbrunn, liegt ½ Meile von der Kreis- und Marcktstadt Hirschberg und ¼ Meile vom Amtsdorfe Hermsdorf entfernt, und gehört als Pertinenz von der Familien-Fidei-Commiss-Stiftung des Amtes Herms-dorf unterm Kynast und Giersdorf anjetzt dem Hochgebornen Freien Standesherrn Herrn Leopold Gotthardt Reichsgrafen von Schaffgotsch, Semperfrey von und auf Kynast genannt, Königl. Preuß. Kammerherr, Ritter des großen rothen Adler-Ordens, Erblandes Hofmeister durch ganz Schlesien, auch Erbhof-Richter der Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer. Gedachter Herr Eigenthümer besitzt dieses Dorf nach Ausweis eines bey den Kommissions-Acten adhibirten Hypothecken-Scheins dd. Breslau 2.ten Juny 1826 als einen Bestandtheil des ausdrücklich vereinigten Familien-Fidei-Commisses Kynast und Giersdorf in sonnsthin unbeschränckter Disposition. Hochderselbe hat auch seinen aeltesten Sohn, den Königl. Preuß. Kammerherrn Herrn Leopold Christian Gotthardt Grafen von Schaffgotsch auf Maywaldau, durch abschriftlich anliegende Spezial-Vollmacht, dd. Warmbrunn 16.ten July 1826 zu seinem Bevollmächtigten bey obschwebendem Auseinandersetzungs-Geschäfte, wie beym Abschlusse vorliegenden Rezesses, bestallt, und Letzterer authorisirte den Hochgräflichen Oberrenntmeister gesammter Majorats-Güther, Herrn Wahl zu Hermsdorf zu seinem Assistenten.

 

§. 2.

 

Hinsichtlich einer Mit-Genehmigung dieses Rezesses Seitens aller berechtigten Fidei-Commiss-Anwärter oder Nachfolger befindet sich der nächste Anwärter oder Nach-folger des jetzigen Herrn Proprintarii, Hochdessen aeltester Sohn, der Königl. Preuß. Kammerherr Herr Leopold Christian Gotthardt Graf von Schaffgotsch bey diesem Rezesse als so eben bestallter Spezial-Bevollmächtigter anwesend, und giebt seine Erklärungen bey diesem Rezesse nicht allein für den Proprintarium, sondern auch für sich als Agnat ab.

 

Die abwesenden Hochgräflich von Schaffgotschischen Agnaten sind nach gesetzlichen Vorschriften, aus Führgesetz 7.ten Juny 1821 §. 11.-14. sowohl in dem Liegnitzer Departements-Regierungs-Amtsblatt fol. 266. 284. als in den Kornschen Zeitungen der Provinz Schlesien fol. 2893. und 3142. Jahrgang 1826 und in den Intelligenz-Blättern, Jahrgang 1827 fol. 3642. 3893. öffentlich 2. mal vorgeladen und aufgeruffen worden, sich im peremtorischen Termine, 2.ten November 1826 über die vom jetzigen Herrn Proprintario zwischen Hochdemselben und der hiesigen Bauerschaft abgeschlossenen Ablös-Tracktaten beliebig erklären zu wollen, widrigens jene Verhandlungen als stillschweigend genehmigend erachtet werden würden, es ist jedoch Seitens derselben Niemand erschinen.

 

§. 3.

  

Von Seiten der Bauerschaft interessiren bey diesem Rezesse nachstehende 27. Wirthe:

 

  1. Haus No.   1.      Erbscholz Carl Samuel Neumann.

  2. Haus No.   2.      Bauer Johann Gottlieb Rücker.

  3. Haus No.   3.      Bauer Johann Benjamin Klein.

  4. Haus No.   4.      Bauer Friedrich Samuel Worbs.

  5. Haus No.   5.      Bauer Johann Ehrenfried Jaerisch.

  6. Haus No.   6.      Bauer Johann Ehrenfried Latzke.

  7. Haus No.   8.      Bauer Johann Gottlieb Maywald.

  8. Haus No.   9.      Bauer Johann Gottlieb Haincke.

  9. Haus No. 10.      Bauer Johann Benjamin Gebauer.

10. Haus No. 11.      Bauer Christian Gottfried Hornig.

11. Haus No. 12.      Bauer Gottlob Müller.

12. Haus No. 13.      Bauer Christian Gottlieb Besser.

13. Haus No. 14.      Bauer Gottlob Liebig.

14. Haus No. 15.      Bauer Johann Gottlieb Brückner.

15. Haus No. 16.      Bauer Johann Christian Carl Kühn.

16. Haus No. 17.      Bauer Johann Gottfried Scholz.

17. Haus No. 18.      Bauer Johann Christian Ehrenfried Weichenhain.

18. Haus No. 19.      Bauer Johann Gottfried Hoffmann.

19. Haus No. 20.      Bauer Johann Benjamin Schoder.

20. Haus No. 21.      Halbbauer Christian Tiersche.

21. Haus No. 22.      Bauer Gottfried Wennrich.

22. Haus No. 23.      Bauer Wittwe Anna Rosine Hoeckeln, geborne Fiedlern.

23. Haus No. 24.      Bauer Johann Gottfried Feists Erben.

24. Haus No. 25.      Halbbauer Johann Ehrenfried Leberecht Menzel.

25. Haus No. 26.      Bauer und Richter Johann Caspar Hoeckel.

26. Haus No. 27.      Hospital-Bauer Johann Gottlob Roessel.

27. Haus No. 28.      Hospital-Bauer Christian Haincke.

 

§. 4.

 

Vorstehende 27. Wirthe besitzen ihre Güther eigenthümlich, käuflich und erblich. Dies ist theils aus ihren der Kommission producirten gerichtlichen Kaufbriefen ersichtlich gewesen, theils aus einem von dem Hochgräflichen Justiz-Amte zu Hermsdorf als Hypothecken-Behörde, dd. Hermsdorf 2.ten November 1827 abverlangten und bey den Acten befindlichen Hypothecken-Extrackte hervorgegangen, daß gesammte Besitzer ohne Einschränckungen befugt sind, über ihre Güther und deren Grund-Schuldig-keiten nach eignen Willen und Jeder für sich allein zu verhandeln und zu verfügen.

 

§. 5.

 

Hiermit ist die Legitimation der Partheien vollständig, und unter diesen gesetzlichen Erfordernissen verhandeln sie folgende Auseinandersetzung.

 

 

Abschnitt II.

Sach- und Rechts-Verhältnis der Partheien soweit dies

Gegenstand der Auseinandersetzung und Ablösung ist

 

§. 6.

 

Das Hochgräfliche Dominium hat auf Ablösung der gesammten bäuerlichen Roboth-dienste angetragen. Diese bestehen theils in gemessenen, theils in ungemessenen Hülfs-Spann-Diensten, theils in einigen Handarbeiten, und werden von den Verpflichteten zur Beurbarung des Hermsdorfer, Warmbrunner und Herischdorfer Vorwercks geleistet.

 

Sie originiren in Ermangelung eines zweyseitigen Urbarii aus dem Grunde des rustika-len ehemaligen Unterthans-Herkommens, und bey Aufnahme desselben schickte Domi-nium die Erklärung voraus, habe es hinsichtlich der ungemessenen Praestationen, z. B. Fuhren zu Teichstreu, Vorspann u.s.w. diese auch nicht immer vollständig verlangt; steigend und fallend genutzt, nach Zeitumständen und Perioden zuweilen fistirt, so sey es doch jederzeit in Theilweiser Ausübung seines Rechts, mithin nach den Bestimmun-gen des A. L. R. I. Tit. 9. §. 57. im Besitze seines ganzen künftgen Rechts geblieben, und bey Ablösung desselben habe es zu verlangen, daß ein Medium desselben angeschlagen werde, wozu meistens das landesherrliche Steuer-Kataster de 1748 die Grundlage bil-den könne.

Um des zweifelhaften Ausfalles eines vollständigen Streits in Hochrichterlicher Ent-scheidung zu vermeiden, bewirckte die Kommission zwischen den Partheien Vergleich der Sache, und beide haben hierauf vergleichsweise folgende Dienstleistungen zur Grundlage der Ablösung anerkannt.

 

A.   Der Erbscholz Carl Samuel Neumann insbesondere, war alljährlich schuldig, nachstehende Robothen zu leisten:

      1.   10. Scheffel Breslauer Maas Weitzen, vom Schweidnitzer Marckte nach Warmbrunn zum Brau-Urbar anfahren.

      2.   1. Tag Teich-Acker-Arbeit in den Herischdorfer Teichen.

      3.   ½ Stoß weiches Klafter Holz vom Warmbrunner Flößplan nach Hermsdorf zur Kanzley anzufahren.

      4.   1. Fuhre zu den jährlich nöthigen Teichrinnen und Ständer-Holze für das Dominium.

 

§. 7.

 

B.   Die übrigen 26. Wirthe leisten fast überall gleiche Dienste, jedoch sind die

      4. Wirthe

            Haus No. 21. Halbbauer Christian Tiersche

            Haus No. 25. Halbbauer Johann Ehrenfried Leberecht Menzel

            Haus No. 27. Hospital-Bauer Johann Gottlob Roessel

            Haus No. 28. Hospital-Bauer Christian Haincke

      hiervon sehr abweichend, daher bey jeder der nachfolgenden Roboth-Leistun-

      gen, besonders zu erörtern.

 

      Es leistet nehmlich ein Jeder jährlich

        1.    4. Tage Acker-Arbeit auf das Vorwerk nach Hermsdorf.

               Jeder Halbbauer leistet nur den halben Dienst, der Bauer No. 4 Worbs nur 2. Tage, und der Richter No. 26 Hoeckel nur 1 ¾ Tag.

               Die Hospital-Bauern sind hievon ganz befreit.

        2.    1. Tag Acker-Arbeit auf das Warmbrunner Vorwerk. Jeder Halb-Bauer nur ½ Tag. Der Richter No. 26 Hoeckel und die beiden Hospital-Bauern sind von diesem

               Dienst ebenfalls befreit.

        3.    1. Tag Egge-Arbeit in das Herischdorfer Vorwerk, wozu jedoch nur die Bauern Haus No. 5. 6. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. und die beiden Hospital-Bauern Haus

              No. 27. und 28. verpflichtet sind, alle übrigen Bauern sind hievon frey.

        4.    1 ½ Tage Acker-Arbeit in den Herischdorfer Teichen. Jeder Halbbauer leistet hiebey nur 1. Tag.

        5.    Die Bauern Haus No. 2. 5. 6. 10. und 19. müssen Jeder jährlich 10. Scheffel, der Bauer No. 27. Gottlob Roessel 3. Scheffel 2 ½ Mtz. und der Bauer No. 28. Haincke

               5. Scheffel 10. Mtz. Breslauer Maas Weitzen von Schweidnitz nach Warmbrunn zum Brau-Urbar anfahren. Alle übrigen Wirthe sind von dieser Leistung frey.

        6.    Voraus schickend, daß die zwey Hospital-Bauern von allen nachfolgenden Robothen frey sind, ist Jeder der 22. Ganzbauern schuldig, 1. Schock Haafer aus den

               Hermsdorfer Teichen in dortiges Vorwerk einzufahren.

               Jeder Halbbauer ½ Schock.

        7.    Jeder Halbbauer in zwey Jahren 1. Fuder, die Uebrigen alljährlich Jeder 1. Fuder Streu, aus denen herrschaftlichen Teichen einfahren.

        8.    Anfuhre von jährlich 1. Schock Schaaflaub. Jeder Halb-Bauer aber nur ½ Schock.

        9.    Einfahren des Heues und Grummts von der Herischdorfer Gemeinde-Wiese auf das Hermsdorfer Vorwerck. Jeder Halbbauer leistet hierbey den halben Dienst.

      10. Von dem Warmbrunner Flößplaun ist ein Jeder schuldig 2. Klaftern weiches Schnitholz zur Ziegeley nach Hermsdorf, desgleichen 2. Stösse alt Maas

               dergleichen Holz für die Beamten nach Hermsdorf auszufahren.

               Jeder Halbbauer fährt die Hälfte an.

      11.    Gestellung von Vorspann-Pferden bey Verreisungen der gräflichen Herrschaft und zu deren Bagage. Auch Herbeyholung neu anziehender Rennt- oder Wirthschafts-Beamten, auch Förster, Vögte, Teichwärter und dergleichen. Hiebey erhält Jeder täglich pro Pferd 2 ½ Mtz. Haafer als Futter zur Ablohnung. Auch verrichten hiebey die Halbbauern nur den halben Dienst.

      12.    Ein jeder Ganzbauer muß alljährlich 300. Stück, ein jeder Halbbauer 150. Stück Raasen zu den herrschaftlichen Teichen anfahren.

      13.    In Gemeinschaft der zum Amte Kynast gehörigen sämmtlichen Bauerschaften fahren sie die nöthigen Wasser-Röhre nach Hermsdorf oder Warmbrunn.

      14.    Desgleichen in Gemeinschaft der Petersdorfer Bauerschaft fahren sie die jährlichen Fische nach Hirschberg zu Marckte oder Boberroehrsdorf. Erhalten hiebey Jeder 2. kleine Karpfen als Ablohnung. Jeder Halbbauer ist nur zum halben Dienst verpflichtet.

      15.    Vorstehende 24. Wirthe sind in Gemeinschaft der zum Amte Kynast gehö-renden, sämmtlichen Bauerschaften schuldig, bey allen Dominialen Gebäuden zu deren jährlichen Instandhaltung wie bey ihrem Neu-Bau, nach den Erfordernissen wirthschaftlicher Bau-Art des Dominii, alle Bau-Materialien von den Güthern wie aus der Fremde herbeyzufahren. Um die erheblichen Kosten der Abschätzung dieses Bau-Dienst-Nexus durch Baumeister zu vermeiden, ist jedem Wirth auf Neu-Bau- und Instandhaltungs-Fuhren-Rennte incl. Uebernahme des Feuers-Risiko, (Dienst-Ablös-Ordnung 7.ten Juny 1821. §. 11.) jährlich 2 ½ Spanntage angeschlagen.

 

§. 8.

 

      An Handdiensten leisten die 22. Ganz- und 2. Halb-Bauern ein Jeder jährlich:

      a)   Jeder Wirth bringt beim Einfahren des Teichhaafers, der Teichstreu und des Heu und Grummts 1. Auflader mit. Hierauf ist für jeden Ganzbauer 1 1/4  Tag, und 1. Halbbauer ¾ Tag angeschlagen.

      b)   Auf der Herischdorfer Gemeinde-Wiese muß ein Jeder 1. Tag Heu, 1. Tag Grummt Mähen gegen 5. Kreutzer Lohn pro Tag.

      c)   In Gemeinschaft der Herischdorfer Gärtner, müssen sie das ganze Heu und Grummt auf vorstehender Wiese zusammen rechen und abdörren. Erhalten ein Jeder für die ganze Arbeit 1. Brodt zur Ablohnung.

 

§. 9.

 

      In Conkurrenz der zu dem Amte Kynast gehörigen sämmtlichen Bauerschaften, sind auch vorstehende 24. Wirthe verpflichtet, das, zu dem herrschaftlichen Schlosse, denen Vorwercken, Bade-Anstallt, u.s.w. benöthigte Bauholz zu Fällen, Beschlagen und Auszuschneiden. Nach einem mehrjährigen Durchschnitte ist diese Roboth für jeden der 22. Ganzbauern mit 10. Sg. und für jeden Halbbauern mit 5. Sg. jährliche Rennte veranschlagt worden.

 

§. 10.

 

      Außerdem leistet die Bauerschaft noch zu den im Orte und Warmbrunn befindlichen 2. Wasser-Mühlen allerhand Bau-Dienste für den Müller in Eigenschaft von Robothen. Da die Ablösung dieses Gegenstandes in einem besondern Rezesse verhandelt werden soll; so bleiben sie bey diesem vorliegenden Rezesse ex nexu, und bis zu den dies fallsigen Verhandlungen unabgelößt.

 

 

Abschnitt III.

Auseinandersetzung und Ablösung der in Abschnitt II.

§. 6. 7. 8. 9. angeführten Verpflichtungen

 

§. 11.

 

Im Wege gütlicher Einigung haben sich die Interessenten über Ablösung der in vorstehenden Abschnitt §. 6. 7. 8. 9. spezifizirten Leistungen dahin verglichen:

 

§. 12.

 

Die Leistung der Natural-Robothdienste hört zu Weihnachten 1826 auf, und diese Bedingung ist bey Vollziehung dieses Rezesses bereits von beiden Theilen erfüllt.

 

§. 13.

 

Dominium erlößt den Verpflichteten für immer gegen Bezahlung nachstehender Ablös-Kapitale die fernerweitige Forderung aller in Abschnitt II. §. 6. 7. 8. 9. nachgewiesenen Dienst-Leistungen, bis auf die dort aufgeführten noch fortdauernden Robothdienste zu den 2. Wasser-Mühlen, weil diese in der Folge in einem besonderen Rezesse zur Ablö-sung vorbehalten bleiben, und die Bauerschaft nimmt ihrerseits auf diese Weise die Ablösung ihrer spezifizirten Dienste für immer an, und bezahlt dafür in Pausch und Bogen folgende Ablös-Kapitale. Hiebey findet jedoch eine solidarische Vertretung nicht statt, sondern Jeder leistet nur für seinen Fundus die Gewähr.

 





 

 


§. 15.

 

Die Verpflichteten übernehmen in Folge besonderer Anordnungen des Staates die in    §. 14. Rubr. 5. 6. ermittelte Dominialen Steuern von den gegen Kapital abgelößten Nutzungen nach dem Kataster de 1748, vom 1.ten Januar 1827 an, mit jährlich 14 Rthl. 8 Sg., sie erhalten hiefür die in Rubr. 8. angeführte Entschädigung in Kapital 317. Rthl. 10. Sg. 10 Pf. und bezahlen mithin dem Dominio nur die in Rubr. 12. verbleibenden Kapital-Beträge von 7679 Rthl. 24. Sg. 2. Pf., in folgenden Terminen, jedoch wie schon §. 13. angeführt, ohne solidarische Dafürhaftung.

 

1.   Erbscholz Carl Samuel Neumann den ganzen Betrag zu Weihnacht 1827, verzinßt ihn daher auf 1. Jahr, zu 4. und 4 ½ p. C. wie umstehend in Rubr. 9. und 10. nachgewiesen ist.

2.   Die gesammten übrigen 26. Wirthe bezahlen im Laufe von 8. Jahren, jährlich 1/8teil ihres Ablös-Kapitals in Rubr. 12. Sie zahlen den 1.ten Termin Weihnachten 1827, setzen eine gleiche Abzahlung jährlich zu nehmlichen Termine fort, und bezahlen den letzten Termin, Weihnachten 1834, verzinsen dagegen in der Zwischenzeit den alljährlich verbleibenden Kapitals-Rest nach Ausweis der Rubr. 10. der Tabelle des §. 14. zu 4 ½ p. C.

      Diese Verzinsung wird alljährlich in halbjährigen Terminen, Johanni und Weihnachten jeden Jahres dem Dominio abgeführt, und es versteht sich von selbst, daß jedes bereits bezahlte Abschlags-Kapital vom Tage der Bezahlung an, von jeder fernern Verzinsung ausscheidet.

 

§. 16.

 

      Sollte die Umschreibung der gedachten Steuer-Uebernahme auf die gesammte Bauerschaft Seitens Königl. Kreis-Steuer-Amtes sich verspäten, so zahlt Dominium in diesem Intermistiko auf Rechnung der Bauerschaft die Steuern vom 1.ten Januar 1827 so lange fort, bis die Einhebung derselben von der Bauerschaft erfolgen kann und angeordnet worden ist, und Letztern ist gehalten diese Auslagen dem Dominio allmonatlich zu restituiren, und dies tritt für diese Rückstände in die Rechte des Staats gegen die Verpflichteten.

 

 

 


Abschnitt IV.

Außerdem zwischen dem Dominio und der Bauerschaft

noch fernerhin verbleibende Verbindlichkeiten

 

§. 17.

 

Außer der geschehenen Ablösung der Robothen und den hierauf von der Bauerschaft übernommenen Kapitals-Zahlungen, behält dieselbe gegen das Dominium noch folgen-de bisher bestandene Grundschuldigkeiten und Verbindlichkeiten, wobey ebenfalls keine solidarische Vertretung statt findet, sondern jeder Verpflichtete haftet nur für seinen Fundus.

 

A.   Sie bezahlt fernerhin die alljährlichen Grund-Ehrungs- und Natural-Zinsen aller Art, wie sie einem Jeden auf den Grund der angefügten Dominialen Praestations-Tabelle und ihren Zinsbücheln im speziellen Betrage bekannt sind, zu den her-kömmlichen Zahlungs-Terminen, und zwar im summarischen Betrage jeder

      Wirth:

 

Haus                                                                               Grund-                      Roggen, Haafer

No. Zinsen                                                                           Pr. Maas

                                                                                 Rthl.     Sg.    Pf.           Schf.    Mz.      Schf. Mz.

  1     Erbscholz Carl Samuel Neumann                  24        27       4             -      13 1/2     11       1

  2     Bauer Joh. Gottlieb Rücker                               5        17       -              -      13 1/2     11       1

  3     Bauer Joh. Benjamin Klein                               2        29       8             -        6 3/4       3     15

  4     Bauer Friedr. Samuel Worbs                           5          1       6             -        5 1/8       5       6 7/8

  5     Bauer Joh. Ehrenfried Jaerisch                        3          9       1             -        5 1/8       5       6 7/8

  6     Bauer Joh. Ehrenfried Latzke                           6        10       4             -        6 3/4       9       5 7/8

  8     Bauer Joh. Gottlieb Maywald                            3          3       6             -        6 3/4       4       4 1/8

  9     Bauer Joh. Gottlieb Haincke                             3          9       2             -        6 3/4       5       8 1/2

10     Bauer Joh. Benjamin Gebauer                         5        29       3             -      13 1/2       9     12 5/8

11     Bauer Christian Gfried Hornig                           3        16       5             1       4 1/4       7       3 3/4

12     Bauer Gottlob Müller                                         4        19       4             1       4 1/4       8     15

13     Bauer Christian Glieb Besser                           3        15       8             -        6 3/4       5       8 1/2

14     Bauer Gottlob Liebig                                         3          5     11             -        6 3/4       5     15 3/8

15     Bauer Johann Gottlieb Brückner                       3        23       3             1       1             7     14

16     Bauer Joh. Christian Carl Kühn                        3        19       8             1       7 3/4       4          3/4

17     Bauer Joh. Gottfried Scholz                              3        13       8             -        -              7     10 1/2

18     Bauer Joh. Chr. Ehrenfr. Weichenhein  3      12          9       -              6 3/4   8          1 1/2

19     Bauer Joh. Gottfr. Hoffmann                             5        27       -              -      13 ½         8       1 1/2

20     Bauer Joh. Benjamin Schoeler                         3        11       2             -      10 1/8       5     11 7/8

21     Halbbauer Christian Tiersche                           2        16       8             -        3 3/8       1     14 5/8

22     Bauer Gottfried Wennrich                                 3        20       3             -        6 3/4       5       8 1/2

23     Bauer Wittwe Anne Rosine Hoeckeln              3          7       6             -        6 3/4       5       8 1/2

24     Bauer Joh. Gfried Feists Erben                        3          7       9             -        4 1/4       4       1 1/2

25     Halbbauer Joh. Chr. Leberecht Menzel 2       14          5       -              3 3/8    2        12 1/4

 

 

Haus                                                                               Grund-                      Roggen, Haafer

No.                                                                                  Zinsen                           Pr. Maas

                                                                                 Rthl.     Sg.    Pf.           Schf.    Mz.      Schf. Mz.

26     Bauer Joh. Caspar Hoeckel                              8        13       -              -        -              3       6 1/2

27     Hospital-Bauer Joh. Glob Roessel                   -           9       4             -        -              2     15 3/4

28     Hospital-Bauer Christian Haincke                     -         21       4             -        -              7     10 1/2

                                                       Summa     123  21        11     14           3 3/8      168    14 3/4

 

 

B.   Die Gemeinde Herischdorf entrichtet herkömmlich dem Dominio jährlich auch noch an Rennten-Gefälle, wozu die Bauerschaft verhältnißmäßig beiträgt:

      1.   Sogenannte Speesengelder in 2. Terminen, zusammen 52. Rthl. 27. Sg.

      2.   An sogenannten Zins-Tags oder Dominial-Sportela an Termin Michaely

            8. Rthl. 20 Sg.

 

C.  Bey jeder Besitz-Veränderung auf einen bäuerlichen Fundo bezieht Dominium, die Wirthschaft möge an einen Erben oder Fremden überlassen werden, von der jedes maligen Ueberlassungs-Summa folgende Gefälle in die Rennten:

      a.   10 p. C. Laudemien

      b.   Von der schlesischen Marck 2. d. übliche Marck-Gelder (den Ortsgerichten von

            der Marck 4. d.)

      c.   1. Rthl. Confirmations-Gebühren

 

      Hinsichtlich der zu bezahlenden Ablös-Kapitale ist zu erörtern, daß sie, soweit sie bey jeder künftgen Besitz-Veränderung bereits bezahlt sind, in jeglichem Falle als von diesen hub a, b, c, erörterten Gefällen (eben so, wie jetzt ihre Natural-Leistun-gen) befreit, von der Ueberlassungs-Summa vorher in Abzug gelangen, ehe die Berechnung dieser Gefälle von dem Residuo geschehen könne.

 

D.  Auch übt Dominium auf dem Terrain der ganzen Dorffeldmarck ausschließlich allein das Regale der Jagd und wilden Fischerey, nach Regale und Bestimmungen der Allerhöchsten Jagd-Ordnungen und Gesetze.

 

E.   Der Richter Johann Caspar Hoeckel hat die Verpflichtung auf seinem Bauerguthe Haus No. 26., aus dem Ruhestein-Teiche, das Wasser auf- und anzunehmen, jedoch wird der nöthige Graben von dem Dominio in Stande gehalten.

 

F.   Die Bauern Haus No. 2. Johann Gottlieb Rücker, Hs. No. 3. Johann Benjamin Klein, Haus No. 4. Friedrich Samuel Worbs sind schuldig, aus dem Gottschdorfer Teiche den Abgang des Wassers über ihre Wiesen auf- und anzunehmen, den Graben über Bauer Rückers Grundstücken muß das Dominium in Stande halten, die Bauern Klein und Worbs halten auf ihren Wiesen den Graben selbst in Stande.

 

 


Abschnitt V.

Verhältnis der Partheien zu Kirchen, Geistlichkeit und Schulen.

 

§. 18.

 

Der vorliegende Rezeß ändert dies Verhältnis der Partheien nirgends ab, sie bleiben in ihren zeitherigen, ihnen bekannten Rechten und Pflichten, deren Aufnahme hier außerwesentlich ist.

 

 

 

Abschnitt VI.

Schluß-Punkte des Rezesses.

 

§. 19.

 

Die Ausführung dieses Rezesses ist nach Verabredungen der Partheien bereits zum 1.ten Januar 1827 geschehen.

 

§. 20.

 

Hinsichtlich der Bezahlung der Ablös-Kapitale hat Dominium selbst eigen bey dem Königl. Ober-Landes-Gerichte zu Breslau die Einleitung und Bewilligung zur gerichtlichen Deposition bey dem gewöhnlichen Justiz-Amte zu Hermsdorf bewirkt. Insofern sich die Verpflichteten hienach achten, sind sie von der ihnen obliegenden Dafürhaftung gegen die dominialen Gläubiger oder Fidei-Commiss-Anwärter, nach Inhalt §. 39. Ablös-Ordnung 7.ten Juny 1821 so wie auf Grund abschriftlich beylie-genden Rescriptes des Hohen Ober-Landes-Gerichts zu Breslau, dd. 18.ten May 1827 für immer befreit.

 

§. 21.

 

Die Partheien tragen mit einander die gesammten bey dieser Regulirung entstehenden Kommissions-Kosten incl. der auf Grund der Ablösung etwa erfolgenden neuen Eintragungen in die beiderseitigen Hypothecken-Bücher, jeder Theil zur Hälfte. Die Bauerschaft unter sich nach Verhältnis des Ablös-Kapitals, wie die Verordnung vom 20.ten Juny 1817 §. 209. - 213. solches bestimmt.

 

§. 22.

 

Schlüßlich werden die Partheien auch noch in Kenntnis gesetzt und belehrt, daß hiedurch die Auseinandersetzung der in Antrag gebrachten Gegenstände unter ihnen dergestallt abgeschlossen werde, daß sie in der Folge weder mit Einwendungen wegen den getroffenen Abreden, noch mit Nachträgen von Rechten und Forderungen, die ihnen zuständig gewesen wären, hier aber übergangen sind, nirgends gehört werden sollen.

 

§. 23.

 

Endlich bewilligen die Partheien einander die Eintragung dieses Rezesses in die gegenseitigen Hypothecken-Bücher, und machen sich verbindlich, diese Einwilligung am gerichtlichen Rezeß-Vollziehungs-Termine, nochmals ausdrücklich zu erklären, wie die Vorschrift der Hypothecken-Ordnung dies erforderlich erachtet.

 

Hierauf ist ihnen dieser Rezeß nochmals durchgehends vorgelesen worden, sie beschei-nigen dies, und genehmigen den Inhalt für alle 3. ausgefertigte Exemplare als gleich-lautend, wie folgt durch ihre Unterschrift: