Transkription des
Auseinandersetzungs- und Ablösungs-Receß von
Herischdorf, Kreis Hirschberg; nicht abgeschrieben, sondern originalgetreu
übernommen wurden:
- § 14. Nachweis über die
verabredeten und verglichenen Ablös-Kapitale, S. 10-13
- Unterschriften der Beteiligten, S.
19-20
Das Original befindet sich im
Staatsarchiv in Hirschberg (heute: Jelenia Góra in Polen)
in den Gemeindeakten Herischdorf,
Sign. 25, unter dem Titel „Ablösungs-Rezess
von Herischdorf 1828-1854“
Doris Baumert
Auseinandersetzungs-
und
Ablösungs-Receß
Kreiß: Hirschberg
Ort: Herischdorf.
Betreffend
die Ablösung der bäuerl.
Roboth-
Dienste i/a Dominium Herischdorf
u. Warmbrunn
Verhandelt und abgeschlossen durch die
Königl. Preuß. Special-Oeconomie-Commißion
der Kreise Lauban, Löwenberg, Bunzlau
p.
Unterm Ressort
der Königl. Preuß. Allerhöchstverordneten
General-Commißion
zur Regulirung
der gutsherrl. und bäuerl. Verhältniße
im
Souverainen Herzogthum Schlesien.
Rezeß
über die Ablösung der bäuerlichen Roboth-
Dienste zu Herischdorf, Hirschberger
Kreises
Das
Dominium zu Herischdorf in der Person des freien Standesherrn Herrn Erblandes
Hofmeisters von Schlesien, Leopold Gotthardt
Reichsgrafen von Schaffgotsch auf Warmbrunn p. hat in Folge der
landesherrlichen Ablös-Edikte 7.ten Juny 1821 bey der Königlichen General-Kommission zur Regulirung der guthsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse für Schlesien, um gerichtliche Auseinandersetzung
und Ablösung der bäuerlichen Robothdienste daselbst
angetragen.
Diesem
Antrage als Provocation gesetzliche Wirkung gebend, authorisirte die König-liche
General-Kommission, dd. Breslau, 17.ten May 1826 die
unterzeichnete Spezial-Kreis-Kommission mit der örtlichen Bearbeitung dieses
Geschäfts.
Die
Verhandlung der Sache ist in den Terminen 19.ten und 22.ten August 1826 mit dem
Dominio Herischdorf und dortiger Bauerschaft,
als Partheien im Schlosse zu Warmbrunn geschehen, und
jetzt ist auf Grund der in den Acten befindlichen Trak-taten in deren Stelle folgender Auseinandersetzungs-
und Ablös-Rezeß anzufertigen und von den
Interessenten anzuerkennen.
Abschnitt I.
Beschreibung des Orts und
Legitimation der Partheien
§. 1.
Der Ort
Herischdorf grenzt mit dem Bade-Orte Warmbrunn, liegt ½ Meile von der Kreis-
und Marcktstadt Hirschberg und ¼ Meile vom Amtsdorfe Hermsdorf entfernt, und gehört als Pertinenz von der Familien-Fidei-Commiss-Stiftung
des Amtes Herms-dorf unterm Kynast und Giersdorf anjetzt dem Hochgebornen Freien Standesherrn Herrn Leopold Gotthardt Reichsgrafen von Schaffgotsch, Semperfrey von und auf Kynast genannt, Königl.
Preuß. Kammerherr, Ritter des großen rothen Adler-Ordens, Erblandes Hofmeister durch ganz
Schlesien, auch Erbhof-Richter der Fürstenthümer
Schweidnitz und Jauer. Gedachter Herr Eigenthümer
besitzt dieses Dorf nach Ausweis eines bey den Kommissions-Acten adhibirten Hypothecken-Scheins dd. Breslau
2.ten Juny 1826 als einen Bestandtheil
des ausdrücklich vereinigten Familien-Fidei-Commisses
Kynast und Giersdorf in sonnsthin unbeschränckter
Disposition. Hochderselbe hat auch seinen aeltesten Sohn, den Königl. Preuß. Kammerherrn Herrn Leopold Christian Gotthardt Grafen von Schaffgotsch auf Maywaldau,
durch abschriftlich anliegende Spezial-Vollmacht, dd. Warmbrunn 16.ten July 1826 zu
seinem Bevollmächtigten bey obschwebendem
Auseinandersetzungs-Geschäfte, wie beym Abschlusse
vorliegenden Rezesses, bestallt, und Letzterer authorisirte
den Hochgräflichen Oberrenntmeister gesammter Majorats-Güther, Herrn
Wahl zu Hermsdorf zu seinem Assistenten.
§. 2.
Hinsichtlich
einer Mit-Genehmigung dieses Rezesses Seitens aller berechtigten Fidei-Commiss-Anwärter oder Nachfolger befindet sich der
nächste Anwärter oder Nach-folger des jetzigen Herrn Proprintarii, Hochdessen aeltester Sohn, der Königl. Preuß. Kammerherr Herr Leopold Christian Gotthardt Graf von Schaffgotsch bey
diesem Rezesse als so eben bestallter Spezial-Bevollmächtigter anwesend, und giebt seine Erklärungen bey
diesem Rezesse nicht allein für den Proprintarium,
sondern auch für sich als Agnat ab.
Die
abwesenden Hochgräflich von Schaffgotschischen Agnaten sind nach gesetzlichen Vorschriften, aus Führgesetz
7.ten Juny 1821 §. 11.-14. sowohl in dem Liegnitzer Departements-Regierungs-Amtsblatt fol.
266. 284. als in den Kornschen Zeitungen der Provinz
Schlesien fol. 2893. und 3142. Jahrgang 1826 und in
den Intelligenz-Blättern, Jahrgang 1827 fol. 3642.
3893. öffentlich 2. mal vorgeladen und aufgeruffen
worden, sich im peremtorischen Termine, 2.ten November
1826 über die vom jetzigen Herrn Proprintario
zwischen Hochdemselben und der hiesigen Bauerschaft abgeschlossenen Ablös-Tracktaten
beliebig erklären zu wollen, widrigens jene
Verhandlungen als stillschweigend genehmigend erachtet werden würden, es ist
jedoch Seitens derselben Niemand erschinen.
§. 3.
Von Seiten
der Bauerschaft interessiren
bey diesem Rezesse
nachstehende 27. Wirthe:
1. Haus No. 1. Erbscholz Carl Samuel Neumann.
2. Haus No. 2. Bauer
Johann Gottlieb Rücker.
3. Haus No. 3. Bauer
Johann Benjamin Klein.
4. Haus No. 4. Bauer
Friedrich Samuel Worbs.
5. Haus No. 5. Bauer
Johann Ehrenfried Jaerisch.
6. Haus No. 6. Bauer
Johann Ehrenfried Latzke.
7. Haus No. 8. Bauer
Johann Gottlieb Maywald.
8. Haus No. 9. Bauer
Johann Gottlieb Haincke.
9. Haus No. 10. Bauer Johann Benjamin Gebauer.
10. Haus No. 11. Bauer
Christian Gottfried Hornig.
11. Haus No. 12. Bauer
Gottlob Müller.
12. Haus No. 13. Bauer
Christian Gottlieb Besser.
13. Haus No. 14. Bauer
Gottlob Liebig.
14. Haus No. 15. Bauer
Johann Gottlieb Brückner.
15. Haus No. 16. Bauer
Johann Christian Carl Kühn.
16. Haus No. 17. Bauer
Johann Gottfried Scholz.
17. Haus No. 18. Bauer
Johann Christian Ehrenfried Weichenhain.
18. Haus No. 19. Bauer
Johann Gottfried Hoffmann.
19. Haus No. 20. Bauer
Johann Benjamin Schoder.
20. Haus No. 21. Halbbauer
Christian Tiersche.
21. Haus No. 22. Bauer
Gottfried Wennrich.
22. Haus No. 23. Bauer
Wittwe Anna Rosine Hoeckeln,
geborne Fiedlern.
23. Haus No. 24. Bauer
Johann Gottfried Feists Erben.
24. Haus No. 25. Halbbauer
Johann Ehrenfried Leberecht Menzel.
25. Haus No. 26. Bauer
und Richter Johann Caspar Hoeckel.
26. Haus No. 27. Hospital-Bauer
Johann Gottlob Roessel.
27. Haus No. 28. Hospital-Bauer Christian Haincke.
§.
4.
Vorstehende 27. Wirthe besitzen
ihre Güther eigenthümlich,
käuflich und erblich. Dies ist theils aus ihren der
Kommission producirten gerichtlichen Kaufbriefen
ersichtlich gewesen, theils aus einem von dem
Hochgräflichen Justiz-Amte zu Hermsdorf als Hypothecken-Behörde,
dd. Hermsdorf 2.ten November 1827 abverlangten und bey den Acten befindlichen Hypothecken-Extrackte hervorgegangen, daß
gesammte Besitzer ohne Einschränckungen
befugt sind, über ihre Güther und deren Grund-Schuldig-keiten nach eignen Willen und Jeder für sich
allein zu verhandeln und zu verfügen.
§. 5.
Hiermit ist die Legitimation der Partheien
vollständig, und unter diesen gesetzlichen Erfordernissen verhandeln sie
folgende Auseinandersetzung.
Abschnitt II.
Sach- und Rechts-Verhältnis der Partheien soweit dies
Gegenstand der Auseinandersetzung
und Ablösung ist
§. 6.
Das Hochgräfliche Dominium hat auf Ablösung der gesammten bäuerlichen Roboth-dienste
angetragen. Diese bestehen theils in gemessenen, theils in ungemessenen Hülfs-Spann-Diensten,
theils in einigen Handarbeiten, und werden von den Verpflichteten
zur Beurbarung des Hermsdorfer, Warmbrunner
und Herischdorfer Vorwercks
geleistet.
Sie originiren in Ermangelung
eines zweyseitigen Urbarii
aus dem Grunde des rustika-len ehemaligen Unterthans-Herkommens, und bey
Aufnahme desselben schickte Domi-nium die Erklärung
voraus, habe es hinsichtlich der ungemessenen Praestationen,
z. B. Fuhren zu Teichstreu, Vorspann u.s.w. diese
auch nicht immer vollständig verlangt; steigend und fallend genutzt, nach
Zeitumständen und Perioden zuweilen fistirt, so sey es doch jederzeit in Theilweiser
Ausübung seines Rechts, mithin nach den Bestimmun-gen
des A. L. R. I. Tit. 9. §. 57. im Besitze seines ganzen künftgen
Rechts geblieben, und bey Ablösung desselben habe es
zu verlangen, daß ein Medium desselben angeschlagen
werde, wozu meistens das landesherrliche Steuer-Kataster de 1748 die Grundlage bil-den könne.
Um des zweifelhaften Ausfalles eines vollständigen Streits
in Hochrichterlicher Ent-scheidung zu vermeiden, bewirckte die Kommission zwischen den Partheien
Vergleich der Sache, und beide haben hierauf vergleichsweise folgende
Dienstleistungen zur Grundlage der Ablösung anerkannt.
A. Der Erbscholz Carl Samuel Neumann insbesondere, war alljährlich
schuldig, nachstehende Robothen zu leisten:
1.
10. Scheffel Breslauer Maas Weitzen, vom Schweidnitzer Marckte nach Warmbrunn zum Brau-Urbar
anfahren.
2. 1. Tag Teich-Acker-Arbeit in den Herischdorfer Teichen.
3.
½ Stoß weiches Klafter Holz vom Warmbrunner Flößplan nach Hermsdorf zur Kanzley
anzufahren.
4. 1. Fuhre zu den jährlich nöthigen
Teichrinnen und Ständer-Holze für das Dominium.
§. 7.
B. Die übrigen 26. Wirthe leisten
fast überall gleiche Dienste, jedoch sind die
4.
Wirthe
Haus
No. 21. Halbbauer Christian Tiersche
Haus
No. 25. Halbbauer Johann Ehrenfried Leberecht Menzel
Haus
No. 27. Hospital-Bauer Johann Gottlob Roessel
Haus
No. 28. Hospital-Bauer Christian Haincke
hiervon sehr abweichend, daher bey
jeder der nachfolgenden Roboth-Leistun-
gen,
besonders zu erörtern.
Es
leistet nehmlich ein Jeder jährlich
1. 4.
Tage Acker-Arbeit auf das Vorwerk nach Hermsdorf.
Jeder
Halbbauer leistet nur den halben Dienst, der Bauer No. 4 Worbs nur 2. Tage, und
der Richter No. 26 Hoeckel nur 1 ¾ Tag.
Die
Hospital-Bauern sind hievon ganz befreit.
2. 1.
Tag Acker-Arbeit auf das Warmbrunner Vorwerk. Jeder
Halb-Bauer nur ½ Tag. Der Richter No. 26 Hoeckel und
die beiden Hospital-Bauern sind von diesem
Dienst ebenfalls befreit.
3. 1.
Tag Egge-Arbeit in das Herischdorfer Vorwerk, wozu
jedoch nur die Bauern Haus No. 5. 6. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. und die
beiden Hospital-Bauern Haus
No. 27. und 28. verpflichtet
sind, alle übrigen Bauern sind hievon frey.
4. 1
½ Tage Acker-Arbeit in den Herischdorfer Teichen.
Jeder Halbbauer leistet hiebey nur 1. Tag.
5. Die Bauern Haus No. 2. 5. 6. 10. und 19.
müssen Jeder jährlich 10. Scheffel, der Bauer No. 27. Gottlob Roessel 3. Scheffel 2 ½ Mtz. und
der Bauer No. 28. Haincke
5. Scheffel 10. Mtz. Breslauer Maas Weitzen von
Schweidnitz nach Warmbrunn zum Brau-Urbar anfahren.
Alle übrigen Wirthe sind von dieser Leistung frey.
6. Voraus
schickend, daß die zwey
Hospital-Bauern von allen nachfolgenden Robothen frey sind, ist Jeder der 22. Ganzbauern schuldig, 1. Schock
Haafer aus den
Hermsdorfer Teichen in dortiges
Vorwerk einzufahren.
Jeder
Halbbauer ½ Schock.
7. Jeder
Halbbauer in zwey Jahren 1. Fuder, die Uebrigen alljährlich Jeder 1. Fuder Streu, aus denen
herrschaftlichen Teichen einfahren.
8. Anfuhre von jährlich 1. Schock Schaaflaub. Jeder Halb-Bauer
aber nur ½ Schock.
9. Einfahren des Heues und Grummts
von der Herischdorfer Gemeinde-Wiese auf das
Hermsdorfer Vorwerck. Jeder Halbbauer leistet hierbey den halben Dienst.
10. Von
dem Warmbrunner Flößplaun
ist ein Jeder schuldig 2. Klaftern weiches Schnitholz
zur Ziegeley nach Hermsdorf, desgleichen 2. Stösse alt Maas
dergleichen Holz für die Beamten
nach Hermsdorf auszufahren.
Jeder Halbbauer fährt die Hälfte
an.
11. Gestellung
von Vorspann-Pferden bey Verreisungen der gräflichen
Herrschaft und zu deren Bagage. Auch Herbeyholung neu
anziehender Rennt- oder Wirthschafts-Beamten, auch
Förster, Vögte, Teichwärter und dergleichen. Hiebey
erhält Jeder täglich pro Pferd 2 ½ Mtz. Haafer als Futter zur Ablohnung. Auch verrichten hiebey die Halbbauern nur den halben Dienst.
12. Ein
jeder Ganzbauer muß alljährlich 300. Stück, ein jeder
Halbbauer 150. Stück Raasen zu den herrschaftlichen
Teichen anfahren.
13. In
Gemeinschaft der zum Amte Kynast gehörigen sämmtlichen
Bauerschaften fahren sie die nöthigen
Wasser-Röhre nach Hermsdorf oder Warmbrunn.
14. Desgleichen
in Gemeinschaft der Petersdorfer Bauerschaft
fahren sie die jährlichen Fische nach Hirschberg zu Marckte
oder Boberroehrsdorf. Erhalten
hiebey Jeder 2. kleine Karpfen als Ablohnung. Jeder
Halbbauer ist nur zum halben Dienst verpflichtet.
15. Vorstehende
24. Wirthe sind in Gemeinschaft der zum Amte Kynast gehö-renden, sämmtlichen Bauerschaften schuldig, bey allen
Dominialen Gebäuden zu deren jährlichen
Instandhaltung wie bey ihrem Neu-Bau, nach den
Erfordernissen wirthschaftlicher Bau-Art des Dominii, alle Bau-Materialien von den Güthern
wie aus der Fremde herbeyzufahren. Um die erheblichen
Kosten der Abschätzung dieses Bau-Dienst-Nexus durch Baumeister zu vermeiden,
ist jedem Wirth auf Neu-Bau- und Instandhaltungs-Fuhren-Rennte
incl. Uebernahme des Feuers-Risiko,
(Dienst-Ablös-Ordnung 7.ten Juny 1821. §. 11.)
jährlich 2 ½ Spanntage angeschlagen.
§. 8.
An Handdiensten leisten die 22. Ganz- und
2. Halb-Bauern ein Jeder jährlich:
a) Jeder
Wirth bringt beim Einfahren des Teichhaafers, der
Teichstreu und des Heu und Grummts 1. Auflader mit. Hierauf ist für jeden Ganzbauer 1 1/4 Tag, und 1. Halbbauer ¾ Tag angeschlagen.
b) Auf
der Herischdorfer Gemeinde-Wiese muß
ein Jeder 1. Tag Heu, 1. Tag Grummt Mähen gegen 5.
Kreutzer Lohn pro Tag.
c) In
Gemeinschaft der Herischdorfer Gärtner, müssen sie
das ganze Heu und Grummt auf vorstehender Wiese zusammen
rechen und abdörren. Erhalten ein Jeder für die ganze
Arbeit 1. Brodt zur Ablohnung.
§. 9.
In Conkurrenz
der zu dem Amte Kynast gehörigen sämmtlichen Bauerschaften, sind auch vorstehende 24. Wirthe verpflichtet, das, zu dem herrschaftlichen Schlosse,
denen Vorwercken, Bade-Anstallt,
u.s.w. benöthigte Bauholz
zu Fällen, Beschlagen und Auszuschneiden. Nach einem mehrjährigen Durchschnitte
ist diese Roboth für jeden der 22. Ganzbauern mit 10.
Sg. und für jeden Halbbauern mit 5. Sg. jährliche Rennte veranschlagt worden.
§. 10.
Außerdem leistet die Bauerschaft
noch zu den im Orte und Warmbrunn befindlichen 2. Wasser-Mühlen allerhand Bau-Dienste
für den Müller in Eigenschaft von Robothen. Da die
Ablösung dieses Gegenstandes in einem besondern Rezesse verhandelt werden soll;
so bleiben sie bey diesem vorliegenden Rezesse ex nexu, und bis zu den dies fallsigen
Verhandlungen unabgelößt.
Abschnitt III.
Auseinandersetzung und Ablösung der in Abschnitt II.
§. 6. 7. 8. 9. angeführten Verpflichtungen
§. 11.
Im Wege gütlicher Einigung haben
sich die Interessenten über Ablösung der in vorstehenden Abschnitt §. 6. 7. 8.
9. spezifizirten Leistungen dahin verglichen:
§. 12.
Die Leistung der Natural-Robothdienste
hört zu Weihnachten 1826 auf, und diese Bedingung ist bey
Vollziehung dieses Rezesses bereits von beiden Theilen
erfüllt.
§. 13.
Dominium erlößt
den Verpflichteten für immer gegen Bezahlung nachstehender Ablös-Kapitale die fernerweitige Forderung aller in Abschnitt II. §. 6. 7. 8.
9. nachgewiesenen Dienst-Leistungen, bis auf die dort aufgeführten noch
fortdauernden Robothdienste zu den 2. Wasser-Mühlen,
weil diese in der Folge in einem besonderen Rezesse zur Ablö-sung
vorbehalten bleiben, und die Bauerschaft nimmt
ihrerseits auf diese Weise die Ablösung ihrer spezifizirten
Dienste für immer an, und bezahlt dafür in Pausch und
Bogen folgende Ablös-Kapitale. Hiebey findet jedoch
eine solidarische Vertretung nicht statt, sondern Jeder leistet nur für seinen
Fundus die Gewähr.
§. 15.
Die Verpflichteten übernehmen in
Folge besonderer Anordnungen des Staates die in §. 14. Rubr. 5. 6.
ermittelte Dominialen Steuern von den gegen Kapital abgelößten Nutzungen nach dem Kataster de 1748, vom 1.ten
Januar 1827 an, mit jährlich 14 Rthl. 8 Sg., sie erhalten hiefür die in Rubr.
8. angeführte Entschädigung in Kapital 317. Rthl. 10.
Sg. 10 Pf. und bezahlen mithin dem Dominio nur die in
Rubr. 12. verbleibenden Kapital-Beträge von 7679 Rthl. 24. Sg. 2. Pf., in folgenden Terminen,
jedoch wie schon §. 13. angeführt, ohne solidarische Dafürhaftung.
1. Erbscholz Carl
Samuel Neumann den ganzen Betrag zu Weihnacht 1827, verzinßt
ihn daher auf 1. Jahr, zu 4. und 4 ½ p. C. wie umstehend in Rubr.
9. und 10. nachgewiesen ist.
2. Die gesammten
übrigen 26. Wirthe bezahlen im Laufe von 8. Jahren,
jährlich 1/8teil ihres Ablös-Kapitals in Rubr. 12. Sie
zahlen den 1.ten Termin Weihnachten 1827, setzen eine gleiche Abzahlung
jährlich zu nehmlichen Termine fort, und bezahlen den
letzten Termin, Weihnachten 1834, verzinsen dagegen in der Zwischenzeit den
alljährlich verbleibenden Kapitals-Rest nach Ausweis der Rubr.
10. der Tabelle des §. 14. zu 4 ½ p. C.
Diese Verzinsung wird alljährlich in
halbjährigen Terminen, Johanni und Weihnachten jeden Jahres dem Dominio abgeführt, und es versteht sich von selbst, daß jedes bereits bezahlte Abschlags-Kapital vom Tage der
Bezahlung an, von jeder fernern Verzinsung ausscheidet.
§. 16.
Sollte die Umschreibung der gedachten Steuer-Uebernahme auf die gesammte
Bauerschaft Seitens Königl.
Kreis-Steuer-Amtes sich verspäten, so zahlt Dominium in diesem Intermistiko auf Rechnung der Bauerschaft
die Steuern vom 1.ten Januar 1827 so lange fort, bis die Einhebung derselben
von der Bauerschaft erfolgen kann und angeordnet
worden ist, und Letztern ist gehalten diese Auslagen dem Dominio
allmonatlich zu restituiren,
und dies tritt für diese Rückstände in die Rechte des Staats gegen die
Verpflichteten.
Abschnitt IV.
Außerdem zwischen dem Dominio
und der Bauerschaft
noch fernerhin verbleibende Verbindlichkeiten
§. 17.
Außer der geschehenen Ablösung der Robothen und den hierauf von der Bauerschaft
übernommenen Kapitals-Zahlungen, behält dieselbe gegen das Dominium noch folgen-de bisher bestandene Grundschuldigkeiten und
Verbindlichkeiten, wobey ebenfalls keine solidarische
Vertretung statt findet, sondern jeder Verpflichtete haftet nur für seinen
Fundus.
A. Sie bezahlt fernerhin die alljährlichen Grund-Ehrungs- und Natural-Zinsen aller Art, wie sie einem
Jeden auf den Grund der angefügten Dominialen Praestations-Tabelle und ihren Zinsbücheln
im speziellen Betrage bekannt sind, zu den her-kömmlichen
Zahlungs-Terminen, und zwar im summarischen Betrage jeder
Wirth:
Haus Grund- Roggen, Haafer
No. Zinsen Pr. Maas
Rthl. Sg. Pf. Schf. Mz. Schf. Mz.
1 Erbscholz
Carl Samuel Neumann 24 27 4 - 13
1/2 11 1
2 Bauer Joh.
Gottlieb Rücker 5 17 -
- 13 1/2 11 1
3 Bauer Joh.
Benjamin Klein 2 29 8
- 6 3/4 3 15
4 Bauer Friedr.
Samuel Worbs 5 1 6 - 5 1/8 5 6 7/8
5 Bauer Joh.
Ehrenfried Jaerisch 3 9 1 - 5 1/8 5 6 7/8
6 Bauer Joh.
Ehrenfried Latzke 6 10 4
- 6 3/4 9 5 7/8
8 Bauer Joh.
Gottlieb Maywald 3 3 6 - 6 3/4 4 4 1/8
9 Bauer Joh.
Gottlieb Haincke 3 9 2 - 6 3/4 5 8 1/2
10 Bauer
Joh. Benjamin Gebauer 5 29 3
- 13 1/2 9 12 5/8
11 Bauer
Christian Gfried Hornig 3 16 5 1 4 1/4 7 3 3/4
12 Bauer
Gottlob Müller 4 19 4
1 4 1/4 8 15
13 Bauer
Christian Glieb Besser 3 15 8 - 6 3/4 5 8 1/2
14 Bauer
Gottlob Liebig 3 5 11
- 6 3/4 5 15
3/8
15 Bauer
Johann Gottlieb Brückner 3 23 3 1 1 7 14
16 Bauer
Joh. Christian Carl Kühn 3 19 8 1 7 3/4 4 3/4
17 Bauer
Joh. Gottfried Scholz 3 13
8 - - 7 10
1/2
18 Bauer
Joh. Chr. Ehrenfr. Weichenhein 3 12 9 - 6 3/4 8 1 1/2
19 Bauer
Joh. Gottfr. Hoffmann 5 27 -
- 13 ½ 8 1
1/2
20 Bauer
Joh. Benjamin Schoeler 3 11 2 - 10
1/8
5 11 7/8
21 Halbbauer
Christian Tiersche 2 16 8
- 3 3/8 1 14
5/8
22 Bauer
Gottfried Wennrich 3 20 3
- 6 3/4 5 8 1/2
23 Bauer
Wittwe Anne Rosine Hoeckeln
3 7 6 - 6 3/4 5 8 1/2
24 Bauer
Joh. Gfried Feists Erben 3 7 9 - 4 1/4 4 1 1/2
25 Halbbauer
Joh. Chr. Leberecht Menzel 2 14 5 - 3 3/8 2 12
1/4
Haus
Grund- Roggen, Haafer
No. Zinsen Pr. Maas
Rthl. Sg. Pf. Schf. Mz. Schf. Mz.
26 Bauer
Joh. Caspar Hoeckel 8 13 -
- - 3 6 1/2
27 Hospital-Bauer
Joh. Glob Roessel - 9 4 - - 2 15
3/4
28 Hospital-Bauer
Christian Haincke - 21 4
- - 7 10
1/2
Summa 123 21 11 14 3 3/8 168 14
3/4
B. Die
Gemeinde Herischdorf entrichtet herkömmlich dem Dominio
jährlich auch noch an Rennten-Gefälle, wozu die Bauerschaft verhältnißmäßig
beiträgt:
1. Sogenannte Speesengelder in 2. Terminen, zusammen 52. Rthl. 27. Sg.
2. An sogenannten
Zins-Tags oder Dominial-Sportela an Termin Michaely
8.
Rthl. 20 Sg.
C. Bey
jeder Besitz-Veränderung auf einen bäuerlichen Fundo bezieht Dominium, die Wirthschaft
möge an einen Erben oder Fremden überlassen werden, von der jedes maligen Ueberlassungs-Summa
folgende Gefälle in die Rennten:
a. 10 p. C. Laudemien
b.
Von der schlesischen Marck
2. d. übliche Marck-Gelder (den Ortsgerichten
von
der
Marck 4. d.)
c. 1. Rthl. Confirmations-Gebühren
Hinsichtlich
der zu bezahlenden Ablös-Kapitale ist zu erörtern, daß
sie, soweit sie bey jeder künftgen
Besitz-Veränderung bereits bezahlt sind, in jeglichem
Falle als von diesen hub a, b, c, erörterten Gefällen (eben so, wie jetzt ihre Natural-Leistun-gen) befreit, von der Ueberlassungs-Summa
vorher in Abzug gelangen, ehe die Berechnung dieser Gefälle von dem Residuo
geschehen könne.
D. Auch
übt Dominium auf dem Terrain der ganzen Dorffeldmarck
ausschließlich allein das Regale der Jagd und wilden Fischerey,
nach Regale und Bestimmungen der Allerhöchsten Jagd-Ordnungen und Gesetze.
E. Der
Richter Johann Caspar Hoeckel hat die Verpflichtung
auf seinem Bauerguthe Haus No. 26., aus dem
Ruhestein-Teiche, das Wasser auf- und anzunehmen, jedoch wird der nöthige Graben von dem Dominio in
Stande gehalten.
F. Die
Bauern Haus No. 2. Johann Gottlieb Rücker, Hs. No. 3. Johann Benjamin Klein,
Haus No. 4. Friedrich Samuel Worbs sind schuldig, aus dem Gottschdorfer
Teiche den Abgang des Wassers über ihre Wiesen auf- und anzunehmen, den Graben
über Bauer Rückers Grundstücken muß das Dominium in
Stande halten, die Bauern Klein und Worbs halten auf ihren Wiesen den Graben
selbst in Stande.
Abschnitt V.
Verhältnis der Partheien
zu Kirchen, Geistlichkeit und Schulen.
§. 18.
Der vorliegende Rezeß
ändert dies Verhältnis der Partheien nirgends ab, sie
bleiben in ihren zeitherigen, ihnen bekannten Rechten
und Pflichten, deren Aufnahme hier außerwesentlich ist.
Abschnitt VI.
Schluß-Punkte des Rezesses.
§. 19.
Die Ausführung dieses Rezesses ist
nach Verabredungen der Partheien bereits zum 1.ten
Januar 1827 geschehen.
§. 20.
Hinsichtlich der Bezahlung der
Ablös-Kapitale hat Dominium selbst eigen bey dem Königl. Ober-Landes-Gerichte zu Breslau die Einleitung und
Bewilligung zur gerichtlichen Deposition bey dem gewöhnlichen Justiz-Amte zu Hermsdorf bewirkt.
Insofern sich die Verpflichteten hienach achten, sind
sie von der ihnen obliegenden Dafürhaftung gegen die dominialen Gläubiger oder Fidei-Commiss-Anwärter,
nach Inhalt §. 39. Ablös-Ordnung 7.ten Juny 1821 so
wie auf Grund abschriftlich beylie-genden
Rescriptes des Hohen Ober-Landes-Gerichts zu Breslau,
dd. 18.ten May 1827 für immer befreit.
§. 21.
Die Partheien
tragen mit einander die gesammten bey
dieser Regulirung entstehenden Kommissions-Kosten
incl. der auf Grund der Ablösung etwa erfolgenden neuen Eintragungen in die
beiderseitigen Hypothecken-Bücher, jeder Theil zur Hälfte. Die Bauerschaft
unter sich nach Verhältnis des Ablös-Kapitals, wie die Verordnung vom 20.ten Juny 1817 §. 209. - 213. solches bestimmt.
§. 22.
Schlüßlich werden die Partheien
auch noch in Kenntnis gesetzt und belehrt, daß hiedurch die Auseinandersetzung der in Antrag gebrachten
Gegenstände unter ihnen dergestallt abgeschlossen
werde, daß sie in der Folge weder mit Einwendungen
wegen den getroffenen Abreden, noch mit Nachträgen von Rechten und Forderungen,
die ihnen zuständig gewesen wären, hier aber übergangen sind, nirgends gehört
werden sollen.
§. 23.
Endlich
bewilligen die Partheien einander die Eintragung
dieses Rezesses in die gegenseitigen Hypothecken-Bücher,
und machen sich verbindlich, diese Einwilligung am
gerichtlichen Rezeß-Vollziehungs-Termine, nochmals
ausdrücklich zu erklären, wie die Vorschrift der Hypothecken-Ordnung
dies erforderlich erachtet.
Hierauf ist
ihnen dieser Rezeß nochmals durchgehends vorgelesen
worden, sie beschei-nigen dies, und genehmigen den
Inhalt für alle 3. ausgefertigte Exemplare als gleich-lautend,
wie folgt durch ihre Unterschrift: